Allgemeinverfügung zur Verbrennung von Schlagabraum PM des Landesbetriebs Wald und Holz NRW vom 4.11.2020
Sehr geehrte Frau Voth ,
für das Verbrennen von Schlagabraum bedarf es normalerweise einer Genehmigung durch das zuständige Regionalforstamt. Zur Vereinfachung des Verfahrens hat Wald und Holz NRW für Nordrhein-Westfalen eine sogenannte Allgemeinverfügung erlassen, die bis zum 01.03.2021 gültig ist.
Das Verbrennen von Fichten-Schlagabraum im Wald ist somit ohne ausdrückliche Genehmigung zulässig. Allerdings ist das Verbrennen mindestens zwei Tage vorher dem zuständigen Forstamt von Wald und Holz NRW, dem zuständigen Ordnungsamt der betroffenen Gemeinde und der Leitstelle des zuständigen Kreises beziehungsweise der zuständigen Stadt zu melden.
Auch müssen Auflagen eingehalten werden, die das unkontrollierte Ausbreiten des Feuers verhindern. Die konkreten Regelungen zum Verbrennen des Schlagabraums sind der Allgemeinverfügung zur entnehmen.
Die Allgemeinverfügung ist hier abrufbar. Kontakt: Wald und Holz NRW Sarah Schwan Fachbereich IV - Hoheit, Schutzgebiete, Umweltbildung Kurt-Schumacher-Straße 50b 59759 Arnsberg