Versammlungen in Corona-Zeiten

Sehr geehrte Frau Voth ,
 
nach § 13 (3) der aktuellen Corona-Schutzverordnung NRW sind „Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine“ zulässig. Geeignete Maßnahmen zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und zur Einhaltung des Sicherheitsabstands von 1,5 m zwischen Personen sind zu gewährleisten.

Die Verordnung trat gestern in Kraft und tritt mit Ablauf des 25. Mai 2020 außer Kraft. Damit sind Zusammenkünfte von Vorständen von Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen (FWZ), aber auch Mitgliederversammlungen, möglich. Da viele Mitglieder in FWZ zur Corona-Risikogruppe aufgrund des Alters (> 50 Jahre) zählen, sollte auch weiterhin digitalen Versammlungen oder Telefonkonferenzen der Vorzug gegeben werden. Hier gelangen Sie zur Verordnung. (WBV)     
 

Ihr Waldbauernverband NRW e. V.